Wann ist die Aufstellung einer Wärmepumpe bewilligungsfrei?

Ab dem 13. Juni 2026 ist die Aufstellung einer Wärmepumpe in Vorarlberg unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungsfrei. Die wichtigsten Details dazu gibt's hier.

Die Errichtung von Wärmepumpen in Vorarlberg ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Wärmepumpen fallen als ortsfeste Maschinen unter das Baurecht. Und für die Bohrung von Erdsonden oder Brunnen für Erdreich- bzw. Grundwasserwärmepumpen ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.

Die Landesregierung hat in einer Verordnung (die Sie hier finden) festgelegt, dass ab dem 13. Juni 2026 diese Bewilligungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen entfällt - wir kennen das bereits von Solar- und Photovoltaikanlagen. Die wichtigsten Eckpunkte haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste vorneweg: Die Tatsache, dass ein Bauvorhaben "frei" ist - also weder ein Bauverfahren noch eine Anzeige notwendig sind - ändert nichts daran, dass das Bauvorhaben dem Baurecht (oder im Fall einer Bohrung dem Wasserrecht) unterliegt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind also einzuhalten.

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Bewilligungsfreie Luftwärmepumpen

Eine Luftwärmepumpe kann im Wesentlichen dann bewilligungsfrei errichtet werden, wenn sie maximal 30 kW Wärmeleistung bringt und Mindestabstände und Schallgrenzwerte eingehalten werden. Grundsätzlich gilt: je leiser die Wärmepumpe, umso näher kann sie an der Grundstücksgrenze oder an Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen anderer Wohneinheiten auf dem selben Grundstück platziert werden.

Dabei wird nach Aufstellungsart der Wärmepumpe unterschieden:

  • Freie Aufstellung (die Wärmepumpe steht mindestens drei Meter von Gebäuden, Wänden und Decken entfernt)
  • Wandaufstellung (die Wärmepumpe steht näher als drei Meter an Gebäuden, Wänden oder Decken)
  • Eckaufstellung (die Wärmepumpe steht in einer Wand- bzw. Dachecke und weniger als drei Meter von Wänden oder Decke entfernt)
  • Innenaufstellung mit Öffnungen ins Freie (Aufstellung einer Wärmepumpe in einem geschlossenen Raum mit Ansaug- und Ausblasöffnungen ins Freie)

Die folgenden Tabellen zeigen die Mindestabstände zur Grundstücksgrenze oder zu Fenster/Türen zu Aufenthaltsräumen anderer Wohneinheiten auf dem selben Grundstück in Metern - abhängig vom Schallleistungspegel der Wärmepumpe (laut Anhang 1 zum Landesgesetzblatt 30/2026). Ein Beispiel: Eine Wärmepumpe mit einem Schalleistungspegel von 52 dB muss bei einer Wandaufstellung mindestens 9,6 m von der Grundstücksgrenze oder von Türe oder Fenster einer benachbarten Wohneinheit auf dem selben Grundstück entfernt sein.

Schallleistungspegel (dB) bis 40 41 42 43 44 45 46 47
Freie Aufstellung 1,3 m 1,4 1,6 1,8 2,0 2,2 2,5 2,8
Wand-/Innenaufstellung mit Öffnungen 1,8 m 2,0 2,2 2,5 2,8 3,2 3,5 4,1

Schallleistungspegel (db) 48 49 50 51 52 53 54 55
Freie Aufstellung 3,2 3,5 4,1 4,9 5,9 7,0 8,2 9,6
Wand-/Innenaufstellung mit Öffnungen 4,9 5,9 7,0 8,2 9,6 11,1 12,8 14,8


Reicht der Abstand nicht aus, um die Wärmepumpe aufstellen zu können, kann der Schallleistungspegel durch entsprechende Steuerung (z. B. Drosselung der Leistung) oder durch die Installation einer Schallschutzhaube reduziert werden.

Weitere Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Aufstellung sind unter anderem:

  • Die Wärmepumpe wird körperschallgedämpft und schwingungsisoliert aufgestellt.
  • Die Mindestabstände gemäß Baugesetz §§ 5 und 6 werden eingehalten.

Nicht bewilligungsfreie Luftwärmepumpen

Luftwärmepumpen in Eckaufstellung und über 30 kW Wärmeleistung sind immer bewilligungspflichtig.


Übrigens: Wir haben einen Leitfaden zur Außenaufstellung von Luftwärmepumpen verfasst, in dem Sie wertvolle Tipps und Infos zu den Themen Schall und Optik finden. Den Leitfaden können Sie gratis hier bestellen oder online durchblättern und nachlesen.

Bewilligungsfreie Erdwärmepumpen

Die Errichtung einer Erdwärmepumpe ist dann bewilligungsfrei, 

  • wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände gemäß §§ 5 und 6 des Baugesetzes eingehalten werden.
  • wenn sie im Inneren (aber nicht in Aufenthaltsräumen) aufgestellt wird und der Schallleistungspegel nicht über 65 dB liegt.
  • wenn sie außen aufgestellt und die oben bei den Luftwärmepumpen genannten Abstände eingehalten werden.
  • wenn die Sonde nicht innerhalb bestimmter Ausschlussgebiete oder im Umkreis von 200 m um wasserrechtlich bewilligte Brunnen oder Quellen gebohrt wird.

Ausschlussgebiete für bewilligungsfreie Sondenbohrungen

In Vorarlberg gibt es Gebiete, in denen im Untergrund Gips aufgeschlossen ist. Wird diese Gipsschicht angebohrt, können Grundwasserströme verändert und der Gips ausgewaschen werden, was im schlimmsten Fall zu Nachbrüchen bis an die Oberfläche führen kann. Deshalb sind Sondenbohrungen innerhalb dieser Zonen immer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Eine Übersicht über diese Zonen finden Sie in der Anlage 2 der Verordnung über freie Bauvorhaben (Landesgesetzblatt 30/2026).

Im Zweifel fragen

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Wärmepumpe die oben genannten Voraussetzungen für ein freies Bauvorhaben erfüllt, hilft eine kurze Rückfrage in der Bauverwaltung Ihrer Gemeinde.

Und alle technischen Fragen zu Ihrer Wärmepumpe beantworten die Profis unserer Energieberatung. Sie erreichen sie am Energietelefon unter 05572 31 202-112 (oder per E-Mail an energieberatung@energieinstitut.at). Oder Sie buchen unsere Energieberatung zur Heizungswahl: Die findet bei Ihnen zuhause statt und es ist ausreichend Zeit für Detailfragen. Mehr Infos dazu finden Sie hier.

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veröffentlicht 11.06.2026 , zuletzt geändert 12.06.2026